- Chemiekaliengesetz (ChemG)
- Gesetz i.d.F. vom 25.7.1994 (BGBl I 1703) m.spät.Änd.; grundlegende Regelung für das gesamte Recht der gefährlichen Stoffe.- Zweck: Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe (1) durch Verpflichtung zur Prüfung und Anmeldung von Stoffen, (2) durch Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitung, (3) durch Verbote und Beschränkungen sowie besondere gift- und arbeitsschutzrechtliche Regelungen.- Inhalt: Das ChemG enthält zum einen Vorschriften, die die Anmeldung neuer sowie Mitteilungen über neue und alte Stoffe beinhalten, zum anderen Bestimmungen über Vorsorge- und Schutzmaßnahmen allgemeiner und besonderer Art.- Arbeitsschutzrechtliche Bedeutung: Das ChemG bildet auch die Grundlage für den ⇡ Arbeitsschutz beim Umgang mit Chemikalien. Zu § 19 ChemG wird der Begriff des „Gefahrstoffs“ gesetzlich umschrieben; er enthält umfangreiche Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, z.B. über die Pflicht zur Risikoermittlung und Gefahrenbewertung, zur Verwendung ungefährlicher Ersatzstoffe, zur Verhinderung von Betriebsstörungen und zur Bestellung sachkundiger Aufsichtspersonen.- Ergänzende Verordnungen: PrüfnachweisVO vom 1.8.1994 (BGBl I 1877) m.spät.Änd., Chemikalien-VerbotsVO i.d.F. vom 13.6.2003 (BGBl I 867) sowie GiftinformationsVO i.d.F. vom 31.7.1996 (BGBl I 1198) m.spät.Änd. und GefahrstoffVO i.d.F. vom 15.11.1999 (BGBl I 2233) m.spät.Änd.
Lexikon der Economics. 2013.